Statuten des Creativ Club Calpe e.V.

 

Kapitel I: Name, Sitz, Bereich, Zweck und Aktivitäten

Art. 1 Name

Unter dem Namen Creativ Club Calpe e.V. wird auf unbegrenzte Zeit gemäß den Vorschriften im Ley Organica 1/2002, vom 22. März, welches die Vereinsrechte regelt, ein Verein gegründet, der in Anlehnung an den Paragraphen 22 der Verfassung  frei von Gewinnstreben ist.

 

Art. 2 Juristische Person

Der Verein ist eine eigenständige juristische Person und besitzt volle Handlungsbefugnis, um sein Vermögen zu verwalten, darüber zu verfügen und die Zwecke zu erfüllen, welche er zum Ziele hat.

 

Art. 3 Sitz und Aktionskreis

Der Verein hat seinen Sitz in Calpe 03710, Carrio Park 20 A.

Der Verein führt seine Aktivitäten hauptsächlich im Umkreis von Calpe aus.

 

Art. 4 Zweck

Die Existenz dieses Vereins hat als Zweck:

Die Förderung der Kultur, traditioneller Feste und des deutschen Tourismus.

 

Art. 5 Aktivitäten

Um den im vorigen Artikel ausgeführten Zweck zu erfüllen, realisiert der Verein folgende Aktivitäten:

Versammlungen, Konferenzen, Information, Durchführung von festlichen und sportlichen Veranstaltungen, Organisation von Reisen, Kulturaustausch.

 

 

Kapitel II: Die Mitglieder

Art. 6 Voraussetzungen

Alle natürlichen und juristischen Personen können Mitglieder des Vereins werden, frei und freiwillig, die Interesse an der Entwicklung des Zwecks des Vereins haben, unter der Regelung folgender Vorschriften:

  1. Natürliche Personen mit uneingeschränkter Handlungsfähigkeit .
  2. Minderjährige Jugendliche über 14 Jahren müssen ausdrücklich die schriftliche Zustimmung ihres Vertretungsberechtigten nachweisen.
  3. Juristische Personen nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des zuständigen Verwaltungsorgans.

Der Antrag muss schriftlich an den Vorstand eingereicht werden und dieser  entscheidet darüber während der ersten Sitzung, die veranstaltet wird; wenn der Antragsteller den Bedingungen entspricht, die die Statuten verlangen, kann der Vorstand die Zulassung nicht verweigern.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

Art. 7 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder sind die folgenden:

  1. Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins und an den Führungs- sowie Repräsentationsorganen, Stimmrecht auszuüben sowie Teilnahme an der Generalversammlung gemäß der Statuten. Um Mitglied des Vorstands zu sein, ist es unabdingbar volljährig zu sein, in vollem Besitz der Bürgerrechte und nicht schuldig im Sinne der Unvereinbarkeit, die in der gültigen Gesetzbarkeit festgelegt ist.
  2. Informiert zu werden über die Zusammensetzung des Vorstandes und der Repräsentanten des Vereins, den Stand der Konten und der Entwicklung der Aktivitäten. Sie haben zu diesen Informationen Zugang über die Repräsentanten.
  3. Bei der Anwendung von Disziplinarverfahren gegen ihn vorher angehört und über die Vorfälle informiert zu werden, die dazu führten, gegebenenfalls einen Beschluss von Sanktionen gegen ihn zu fassen.
  4. Vereinbarungen des Vorstands des Vereins anzufechten, welche er als widersprüchlich zum Gesetz oder zu den Statuten ansieht.

 

Art. 8 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder sind folgende:

  1. Die Ziele des Vereins zu verfolgen und für deren Erreichung mitzuarbeiten.
  2. Beiträge, Umlagen und andere Zuwendungen zu zahlen, welche gemäß den Statuten auf jedes Mitglied entfallen können.
  3. Die übrigen Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus den Bestimmungen der Statuten ergeben.
  4. Gültige Vereinbarungen befolgen und erfüllen, die von den Vorstands- und Repräsentationsorganen des Vereins beschlossen wurden.

 

 

Art. 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Zur Beendigung der Mitgliedschaft aus dem Verein führen:

  1. Die eigene Erklärung des Mitglieds, die in schriftlicher Form dem Vorstand mitzuteilen ist.

Die ursprünglichen Vermögensbeteiligungen sowie andere geleistete wirtschaftliche Zuwendungen können zurückerhalten werden außer den regelmäßigen Beiträgen und auch nur dann, wenn die Verminderung des Vereinsvermögens keinen Schaden für Dritte nach sich zieht.

  1. Nichtzahlung der regelmäßigen Beiträge nach spätestens 1 Jahr nach Fälligkeit.

 

Art. 10 Disziplinarverfahren

Der Ausschluss aus dem Verein eines Mitglieds aufgrund einer Sanktion kommt dann zum Tragen, wenn das Handeln des Mitglieds es einer weiteren Angehörigkeit unwürdig macht; speziell in folgenden Fällen:

  1. Wenn das Mitglied absichtlich die Erreichung der sozialen Ziele verhindert.
  2. Wenn das Mitglied vorsätzlich die Handlungsfähigkeit der Generalversammlung oder des Vorstandes behindert.

Um den Ausschluss durch die Generalversammlung zu beschließen, muss in jedem Fall das betreffende Mitglied vorher in einem Disziplinarausschuss angehört werden.

 

 

Kapitel III: Die Generalversammlung

Art. 11 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Führungsorgan des Vereins, zusammengesetzt aus rechtlich gleichgestellten Mitgliedern, die ihre Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip oder dem der internen Demokratie fasst.

Alle Mitglieder sind den Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen, einschließlich der Anwesenden, der Repräsentierten und derjenigen, die anwesend waren, sich aber der Wahl enthielten oder dagegen stimmten.

 

Art. 12 Zusammentreten der Generalversammlung

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr im Mai zusammen zu einer ordentlichen Versammlung.

Die Generalversammlung tritt zu außerordentlichen Versammlungen zusammen immer wenn es notwendig ist, auf Verlangen einer Zahl von Mitgliedern, welche mindestens 10 Prozent der Gesamtmitglieder bildet.

 

Art. 13 Einberufung von Versammlungen

Die Einberufung von Versammlungen, sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen, wird schriftlich durchgeführt. Die Ankündigung der Einberufung wird an den üblichen Orten mindestens 15 Tage vorher ausgehängt. Immer wenn es möglich ist, wird die Einberufung allen einzelnen Mitgliedern persönlich mitgeteilt. In der Einberufung sind der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung aufgeführt.

Die Treffen der Generalversammlung werden vom Präsidenten und dem Sekretär geleitet.

Der Sekretär arbeitet das Protokoll jeder Versammlung aus, welches eine Zusammenfassung der Entscheidungen reflektiert, den Text der Beschlüsse, die gefasst wurden, und das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen. Zu Beginn jedes Treffens der Generalversammlung wird das Protokoll der vorigen Versammlung vorgelesen, damit es genehmigt werde oder nicht.

 

Art. 14 Zuständigkeiten und Gültigkeit der Beschlüsse

Die Versammlung ist beim ersten Aufruf beschlussfähig, wenn mindestens ein  Drittel der Mitglieder anwesend sind oder repräsentiert werden. Der zweite Aufruf, welcher eine halbe Stunde nach dem ersten für denselben Ort erfolgt, findet statt, unabhängig davon wie viele Mitglieder anwesend sind.

In der Generalversammlung hat jedes Mitglied des Vereins eine Stimme.

Unter die Befugnisse der Generalversammlung fällt:

  1. Die Genehmigung der Geschäftsführung des Vorstands
  2. Überprüfen, genehmigen oder zurückweisen des Jahresberichtes über die Ausgaben und Einnahmen sowie der Jahresbericht der Aktivitäten
  3. Die Grundlinien der Aktivitäten festlegen, die dem Verein erlauben seinen Zweck zu erfüllen.
  4. Alle eingeleiteten Maßnahmen veranlassen, um das demokratische Funktionieren des Vereins zu gewährleisten.
  5. Die ordentlichen und außerordentlichen Beiträge festzulegen.
  6. Die Mitglieder des Vorstands zu wählen und zu entheben.
  7. Mitglieder ausschließen, auf Vorschlag des Vorstands.
  8. Gründung von Föderationen und die Integrierung in dieselben.
  9. Beantragung der Erklärung der Gemeinnützigkeit.
  10. Auflösung des Vereins.
  11. Änderung der Statuten.
  12. Verfügung und Veräußerung des Vermögens.
  13. Die Vergütung der Mitglieder der Vorstands vereinbaren, welche in den Jahresabrechnungen erscheinen muss, die von der Generalversammlung genehmigt wurde.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder repräsentierten Personen gefasst, wenn die zustimmenden Stimmen die ablehnenden übertreffen.

Dessen ungeachtet ist mehr als eine einfache Mehrheit der anwesenden und repräsentierten Personen erforderlich bei Beschlüssen hinsichtlich der Auflösung des Vereins, Änderung der Statuten, Verfügung oder Veräußerung von Vermögen und Entlohnung der  Mitglieder des Vorstands, und zwar immer dann, wenn eine Versammlung ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde.

 

KAPITEL  IV. Der Vorstand

Art. 15 Zusammensetzung des Vorstands

Der  Verein wird geleitet, verwaltet und repräsentiert vom  Vorstand,  der sich zusammensetzt aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister und den Beisitzern.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstands wird in freier und geheimer Wahl durchgeführt durch die Mitglieder der Generalversammlung. Die Kandidaturen sind offen, das heißt, jedes Mitglied, das volljährig ist und in Vollbesitz seiner bürgerlichen Rechte und nicht betroffen ist von der Unvereinbarkeit, die die gültige Gesetzgebung festlegt, kann sich zur Wahl stellen; als gewählt gelten für das Amt des Präsidenten, Vizepräsidenten ( sofern es einen gibt), Sekretär, Schatzmeister und Sprecher die Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl in dieser Reihenfolge erhalten haben.

Die Ämter des Präsidenten, Sekretärs und Schatzmeister müssen auf verschieden Personen fallen.

Die Ämter der entlohnten Vorstands sind: keine.

 

Art. 16 Amtszeit  des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands bekleiden ihr Amt während einer Dauer  von 2 Jahren und können unbeschränkt wieder gewählt werden.

Die Niederlegung dieses Amtes vor dem Ablauf der Amtszeit kann durchgeführt werden aufgrund von:

  1. a) Freiwillige, schriftliche Demission unter Darlegung der Gründe.
  2. b) Krankheit, die die Amtsausführung unmöglich macht.
  3. c) Austritt als Mitglied aus dem Verein.
  4. d) Sanktion auferlegt wegen einer Verfehlung während der Amtszeit.

 

Die so im Vorstand frei gewordenen Ämter werden in der ersten Generalversammlung, die veranstaltet wird, wieder belegt. Dessen ungeachtet kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung mit einem Mitglied das freie Amt besetzen.

 

Art. 17. Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand besitzt folgende Befugnisse:

 

  1. a) Die Repräsentation des Vereins innehaben und ausüben sowie die Leitung und Verwaltung bis zum Ende ausführen in der weitest möglichen Form, die das Gesetz vorsieht. Ebenso die Beschlüsse der Generalversammlung ausführen  in Übereinstimmung mit den Normen, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, die die Generalversammlung festlegt.
  2. b) Die notwendigen Beschlüsse zu fassen, um vor öffentlichen Organen aufzutreten, um jegliche legale Aktionen zu unternehmen und um die angebrachten Rechtsmittel einzulegen.
  3. c) Über die Zulassung neuer Mitglieder zu entscheiden sowie die aktualisierte Zusammenstellung aller Mitglieder zu führen.
  4. d) Der Generalversammlung die Festlegung der Beiträge vorzuschlagen, die die Mitglieder des Vereins zu zahlen haben.
  5. e) Generalversammlungen einzuberufen und zu überwachen, dass die dort gefassten Beschlüsse erfüllt werden; insbesondere und speziell, wenn sich Beschlüsse auf die Änderung der Statuten beziehen. Die Änderungen werden dem Register der Vereine innerhalb einer Frist von einem Monat mitgeteilt, gezählt vom Tag der zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung.
  6. f) Die Bilanz und den Stand der Konten eines jeden Geschäftsjahres der Generalversammlung vorzulegen, damit diese sie genehmigt, sowie die Ausarbeitung eines Haushaltsplan für das kommenden Geschäftsjahr.
  7. g) Die Buchhaltung gemäß den spezifizierten Normen zu führen, welche ermöglichen, ein getreues Abbild des Vermögens, der Ergebnisse und der finanziellen Lage des Vereins zu erhalten.
  8. h) Das Inventar des Vereinsvermögens zu erstellen.
  9. i) Den Jahresbericht der Tätigkeiten zu erarbeiten und ihn zur Genehmigung der Generalversammlung vorzulegen.
  10. j) Provisorisch jeden in den Statuten nicht berücksichtigten Fall zu lösen und darüber Rechenschaft abzulegen in der ersten darauf folgenden Generalversammlung.

Generalversammlung erteilt wurde.

 

Art. 18. Versammlungen des Vorstands

Der Vorstand, vorher einberufen vom Präsidenten oder von der Person, die ihn vertritt, versammelt sich in der ordentlichen Sitzungen innerhalb der Fristen, die seine Mitglieder bestimmen, die in keinem Fall jedoch länger sein dürfen als zwei Monate. Außerordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.

Der Vorstand gilt als rechtmäßig konstituiert  mit vorheriger Einberufung und einem Quorum von der Hälfte seiner Mitglieder plus eines.

Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, an allen Sitzungen die einberufen werden, teilzunehmen. Sie können ihr Fehlen nur mit berechtigten Gründen entschuldigen. In jedem Fall ist die Anwesenheit des Präsidenten und des Sekretärs notwendig oder der Personen, die sie vertreten.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Im Fall eines Patts, ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Die Beschlüsse des Vorstands werden im Protokollbuch verzeichnet. Bei Beginn jeder Sitzung werden die Beschlüsse der vorigen Sitzung gelesen und genehmigt oder berichtigt.

 

Art. 19 Der Präsident

Der Präsident des Vereins ist auch Präsident des Vorstands. Dem Präsidenten sind folgende Funktionen zugeschrieben:

  1. a) Die Leitung und die gesetzliche Vertretung des Vereins durch Beauftragung der Generalversammlung und des Vorstands.
  2. b) Der Vorsitz und die Leitung der Debatten in den General- und Vorstandsversammlungen.
  3. c) Unterschreiben von Einberufungen zu Generalversammlungen und den Sitzungen des Vorstands.
  4. d) Sichten der Protokolle und Bescheinigungen, die vom Sekretär des Vereins erstellt werden.
  5. e) Die restlichen dem Amt eigenen Zuständigkeiten und diejenigen, die ihm die Generalversammlung oder der Vorstand

Der Präsident wird im Fall von Abwesenheit oder Krankheit vom Vizepräsidenten vertreten oder vom ältesten Beisitzer der Versammlung.

 

Art. 20 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister hat als Funktion die Verwahrung und Kontrolle der Geldmittel des Vereins, sowie die Ausarbeitung des Haushaltsplanes, der Bilanz und der Abrechnung, um sie dem Vorstand zu unterbreiten gemäß Artikel 17 dieser Statuten. Er unterschreibt Quittungen, Beiträge und andere Dokumente des Schatzamtes. Er bezahlt die vom Vorstand geprüften Rechnungen, welche vorher vom Präsidenten gesichtet werden müssen. Die Verfügung von Bankkonten wird in Artikel 25 geregelt.

 

Art. 21 der Sekretär

Der Sekretär verwahrt die Dokumente des Vereins, erstellt und unterschreibt die Protokolle der Sitzungen der General- und Vorstandsversammlungen, erstellt und genehmigt die Bescheinigungen, die auszustellen sind, ebenso wie er die Liste der Vereinsmitglieder aktualisiert.

 

 

KAPITEL V. DAS WIRTSCHAFTSSYSTEM

 

Art. 22 Anfangsvermögen und Geldmittel

Das Anfangsvermögen des Vereins ist bewertet mit 1.000 Euro.

Der Haushaltsplan wird jedes Jahr von der Generalversammlung genehmigt.

 

Die Geldmittel des Vereins werden erzielt durch:

  1. a) Beiträge, die die Generalversammlung für die Mitglieder festlegt.
  2. b) Offizielle oder private Subventionen.
  3. c) Schenkungen, Erbschaften und/oder Legaten.
  4. d) Einkünfte des genannten Vermögens oder auch von anderen Einkünften, die zu realisieren sind.

 

Art. 23 Einnahmen aus den Aktivitäten

Die Einnahmen, erzielt aus der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten einschließlich der von Dienstleistungen, sind ausschließlich für die Erfüllung der Ziele des Vereins bestimmt. In keinem Fall ist deren Verteilung unter den Mitgliedern oder deren Ehepartnern, Lebenspartnern oder Kinder vorgesehen; ebenso nicht die kostenlose Überlassung an natürliche oder juristische Personen mit gewinnbringenden Interessen.

 

Art. 24 Beiträge

Alle Mitglieder des Vereins haben die Verpflichtung, ihn wirtschaftlich durch Zahlung von Beiträgen oder Umlagen zu erhalten, in der Form und in dem Verhältnis, das die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands festlegt.

Die Generalversammlung kann Eintrittsquoten festlegen, monatliche Beiträge und außerordentliche Beiträge.

Das Geschäftsjahr schließt am 31. Dezember.

 

Art. 25 Die Anlage von Bankkonten

In den Girokonten oder Sparbüchern, eingerichtet bei Bankinstituten, muss die Unterschrift des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und des Sekretärs vorliegen.

Um über die Konten verfügen zu können, sind zwei Unterschriften ausreichend, von denen eine unbedingt die des Schatzmeisters oder auch des Präsidenten sein muss.

 

KAPITEL VI. AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Art. 26 Gründe für die Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn:

  1. a) Es die Generalversammlung beschließt, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde, mit den Ja-Stimmen von mehr als die Hälfte der anwesenden und repräsentierten Personen.
  2. b) Aus Gründen, die im Paragraphen 39 des Bürgerlichen Gesetzbuche festgelegt sind.
  3. c) Aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils.

 

 

Art. 27 Liquidierung und Übergabe des Überschusses

Mit der Auflösung des Vereins beginnt der Zeitraum der Liquidation. Bis zu dessen Ende behält der Verein seine juristische Rechtsform.

 

Die Vorstandsmitglieder  werden im Moment der Auflösung zu Treuhändern, es sei denn die Generalversammlung oder gegebenenfalls ein Gericht ernennt andere Personen.

 

Den Treuhändern steht es zu:

  1. a) Die Vollständigkeit des Vermögens des Vereins zu überwachen.
  2. b) Anhängige Operationen abzuschließen sowie neue einzuleiten, die für die Liquidation notwendig sind.
  3. c) Die Forderungen des Vereins zu realisieren.
  4. d) Das Vermögen aufzulösen und die Verbindlichkeiten zu begleichen.
  5. e) Die überschlüssigen Vermögenswerte des Vereins der Bestimmung zuzuführen, die die Statuten vorsehen.
  6. f) Die Löschung der Einträge im Register der Vereine zu beantragen.

 

Im Falle der Insolvenz des Vereins müssen der Vorstand oder gegebenenfalls die Treuhänder unverzüglich die notwendigen Schritte einleiten, um vor dem zuständigen Gericht das Konkursverfahren zu beantragen.

Wenn überschüssiges Barvermögen besteht, wird es einem Zweck zugeführt, der dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widerspricht, im Konkreten an:  Cruz Roja Española.

Die Mitglieder sind persönlich nicht für die Schulden des Vereins verantwortlich.

Die Mitglieder des Vorstandes oder Amtsträger der Generalversammlung sowie Personen, die im Namen und Repräsentation des Vereins handeln, haften gegenüber dem Verein,  den Mitgliedern und Dritten für Schäden und Schulden, die durch vorsätzliches, schuldhaftes oder nachlässiges Handeln entstanden sind.

 

 

KAPITEL VII. LÖSUNG VON KONFLIKTEN

 

Art. 28 Lösung von Konflikten

In Übereinstimmung mit Paragraph 40 des Ley Orgánica 1/2002 vom 22. März, der die Rechte von Vereinen regelt, fallen alle Streitfragen, die im Zusammenhang mit juristischem, privatem Handeln der Vereine und ihrem internen Funktionieren entstehen können, in die zivile Rechtsprechung.

Beschlüsse und Handlungen von Mitgliedern können von jedem Mitglied oder jeder Person, die ihr legitimes Interesse nachweist, angefochten werden. Die Mitglieder können Beschlüsse und Handlungen, die sie im Widerspruch zu dem Statuten sehen, innerhalb einer Frist von 40 Tagen anfechten, gerechnet vom Zeitpunkt der Verabschiedung derselben, indem sie auf deren Berichtigung oder Annullierung bestehen und gegebenenfalls auf der vorsorglichen Aussetzung, oder auch beide Forderungen für das Verfahren zusammenlegen, welches das Gesetz der Zivilprozessordnung vorsieht.

Unabhängig davon können Konflikte auch außergerichtlich durch einen Schiedsspruch gelöst werden, indem das Verfahren angewandt wird, das im Gesetz über Schiedssprüche (Ley 60/2003 del 23. diciembre de Arbitraje) geregelt ist; unter strengster Einhaltung der grundsätzlichen Prinzipen wie Anhörung, Einwendung und Gleichheit der einzelnen Parteien.

 

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNG

Mit ergänzendem Charakter zu den Statuten und den gültigen Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes wird für alles, was in den Statuten nicht vorgesehen ist, das gültige Verfassungsgesetz (Ley Orgánica 1/2002) vom 22 März) angewendet, welches die Rechte von Vereinen regelt sowie zusätzliche Bestimmungen beinhaltet.

 

BESCHEINIGUNG: Es wird festgestellt, dass die vorliegenden Statuten eine Änderung der am 21.10.2007 gesichteten Statuten sind und dass diese Änderung durch Beschluss der Außerordentlichen Generalversammlung vom 21.10.2007 genehmigt wurde mit dem Zweck, sie an die Vorschriften des ley Orgánica 1/2002 vom 22. März anzupassen, das die Rechte von Vereinen regelt.

Ausführungsbestimmungen zu den Vereinsstatuten des



Creativ Club Calpe e.V.

(modifiziert gemäß Ley Orgánica 1/2002 vom 02. März 2002 des spanischen Vereinsrechts)

 

 

Art. 1 Vereinsfarben und Logo

Die Vereinsfarben sind grün/weiß, der Farben der Stadt Calpe angepasst.

In seinem Zeichen trägt der Verein immer die ersten drei Anfangsbuchstaben „C.C.C.“ sowie den Peñon de Ifach, als Wahrzeichen von Calpe.

 

Art. 2 Ehrenmitglieder

Es können, auf Vorschlag des Präsidenten, solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die aufgrund besonderer Leistungen sich von den übrigen Mitgliedern hervorheben. Die Wahl erfolgt durch den Vorstand und es ist eine dreiviertel Mehrheit erforderlich.

Ehrenmitglieder werden von der Zahlung des  Jahresbeitrages befreit.

 

Art. 3 Senatoren

Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder, die sich im Besonderen für die finanziellen Belange des Vereins verdient oder sich im Besonderen um den Verein gekümmert haben, in den Senatorenstand erhoben werden.

Die Gesamtheit der Senatoren bilden den Senat und aus der Reihe des Senats kann ein Senatspräsident für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden.

Die Senatoren werden vom Vorstand zu den einzelnen öffentlichen und privaten Veranstaltungen eingeladen und repräsentieren den Verein. Senatoren sind nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Ein zum Senator gewähltes Mitglied kann die Wahl ablehnen.

 

Art. 4 Disziplinarkommission

Auf Antrag eines Mitglieds kann bei der Hauptversammlung eine Disziplinarkommission zusammentreten. Der Antrag muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung eingegangen sein und der Vorstand muss dem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmen.

Die Disziplinarkommission besteht aus 3 Mitgliedern ohne Ämter und 2 Vorstandsmitgliedern, die bei der jeweiligen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

Zu den Aufgaben der Disziplinarkommission gehören:

  • Grobe Verstöße von Vereinsmitgliedern gegen Vereinsinteressen zu ahnden
  • Vereinsinterne Streitigkeiten zu schlichten.

 

Art. 5 Beitrag

Das Beitragsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.

Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Beitrages im Rückstand sind, sind nicht berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.

 

Art. 6 Repräsentations-Vollmacht

Das Übertragen von mehr als 6 der Stimmen nicht anwesender Mitglieder auf eine Person der anwesenden Mitglieder ist unzulässig.

 

Art. 7 Wahlprozedere

Bei der Wahl des Vorstandes wird im 1. Wahlgang der Präsident gewählt, danach die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (Vize-Präsident, Sekretär und Schatzmeister) in einzelnen Wahlgängen und danach bis zu 7 Beisitzer des Vorstands in einem Wahlgang.

Der Vize-Präsident kann auch das Amt des Sekretärs oder Schatzmeisters innehaben, wobei ihm jedoch nur 1 Stimmrecht im Vorstand zusteht.